Das Gesetz stellt an Verträge, die online mit Verbrauchern geschlossen werden, extrem hohe formale Anforderungen (§ 312j BGB). Dies dient dem Verbraucherschutz vor Kostenfallen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Pflicht, den Bestell-Button eindeutig mit „zahlungspflichtig bestellen“ zu beschriften, dazu führt, dass gar kein wirksamer Vertrag zustande kommt. Ohne Vertrag gibt es keine rechtliche Grundlage für die Provisionszahlung. Es handelt sich also nicht um einen moralischen Vorwurf an die Leistung des Maklers, sondern um die konsequente Anwendung zwingenden Verbraucherschutzrechts.